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Speisesaal-Verbot

"Für zwölf Mark", hieß es im Reisebüro, "darf der Hund im Speisesaal des Urlaubshotels die gemeinsame Mahlzeit inklusive gefüllten Napf einnehmen. " Im Hotel wurde dem Hund jedoch der Zutritt zum Speisesaal verwehrt, und einen vollen Napf gab es auch nicht. Klarer Fall von Reisepreisminderung, dachte sich Herrchen, was jedoch abgewiesen wurde. Denn aus dem Preisaufschlag für den Hund erwächst keine Verpflichtung  für einen gefüllten Napf. Und die Aufenthaltsgenehmigung im Speisesaal hatte lediglich eine Reisebüroangestellte zugesagt, die keine Vollmacht des Hoteliers gehabt hatte.

(LG Frankfurt, Az.: 2-24S59/99)

Radfahrer klagt gegen Hundehalter

Ein auf das Wort gehorchender, nicht schwerhöriger Hund braucht auf öffentlichen, nicht belebter Straße in der Regel nicht angeleint zu werden. Weicht daher ein Radfahrer einem solchen Hund aus, und kommt er durch dieses Ausweichmanöver zu Fall, so ist eine Haftung des Hundehalters nicht gegeben. Dies jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Hundes nicht für den Unfall des Radfahrers ursächlich war. Da der Radfahrer diesen Beweis nicht eindeutig führen konnte, hatte die Klage auf  Schadenersatz keinen Erfolg.

(Oberlandesgericht München, Az.: 21U6185/98)

Hundeausführen ist versicherte Tätigkeit

Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, so dass bei einer Schädigung des Ausführenden durch ein Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss daher ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Diese zahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld. Im vorliegenden Fall führte die Geschädigte den Hund des Nachbarn an einer automatischen Aufrolleine aus. Ohne diese zu arretieren, ging sie aus dem Haus. Als der Hund nun plötzlich loslief, rollte sich die Leine automatisch aus und riss die Frau, die sich dabei verletzte, zu Boden.

(Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2U213/01

 
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